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Der Gesamtbetriebsrat Entsprechend § 47 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz sind für jede Betriebsstätte zwei Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Der Betriebsrat des St. Elisabeth Krankenhauses in Mayen entsandte: Matthias Schmitz und Hans-Peter Klöckner, als Stellvertreter wurden Jutta Luxemburger und Robert Hofmanns benannt. Der Betriebsrat des Kemperhof in Koblenz entsandte: Franz -Josef Hahn und Marion Mühlbauer, als Stellvertreter wurden Petra Willems und Günther Marx benannt. |
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Gewählte Mitglieder des Gesamtbetriebsrates Franz-Josef Hahn Vorsitzender Matthias Schmitz Stellv. Vorsitzender Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsrates: Hans-Peter Klöckner Marion Mühlbauer |
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Aufgaben des Gesamtbetriebsrates Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten, die beide Betriebsstätten des Gemeinschaftsklinikum – Koblenz und Mayen – insgesamt betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, z.B. Abschluss von Betriebvereinbarungen, die in beiden Betriebsstätten gelten. Seine Zuständigkeit erstreckt sich gleichermaßen auch auf die Service GmbH. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet, seine Entscheidungen werden aber in den einzelnen Betriebsräten beraten und gegenüber den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates eine Abstimmungsempfehlung ausgesprochen. |
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Der Betriebsrat / die Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) im St. Elisabeth Mayen |
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Betriebsratsvorsitzender Stellv. Gesamtbetriebsratsvorsitzender Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Matthias Schmitz Tel.: 02651 / 83 1150 |
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Stellv. Betriebsratsvorsitzender Mitglied im Gesamtbetriebsrat Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Hans-Peter Klöckner Tel.: 02651 / 833535 |
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Der Betriebsrat! Was ist das? Der Betriebsrat wird als Repräsentant der Belegschaft eines Betriebes zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber tätig. Wie und auf welche Art und Weise dies geschehen soll, ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Die heutige Betriebsverfassung basiert auf dem Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1920. Es wurde im Laufe der Jahre mehrfach zwecks Weiterentwicklung der Betriebsverfassung abgeändert, zuletzt durch das umfangreichere Betriebsverfassungsreformgesetz im Jahr 2001. In jedem Betriebsrat gibt es einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wie viele einzelne Mitglieder ein Betriebsrat hat, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebes. Ab einer bestimmten Betriebsgröße werden einzelne Betriebsratsmitglieder sogar ganz von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit freigestellt. Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat keine Einkommensbußen erleiden. Schließlich genießen Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz, welcher im Kündigungsschutzgesetz verankert ist. |
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Welche Aufgaben hat der Betriebsrat? Der Betriebsrat wird im Rahmen der Aufgaben und Pflichten tätig, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Das Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist, dem Betrieb eine Ordnung zu geben, in der einerseits die berechtigten Belange und Interessen der Belegschaft geltend gemacht werden können und der andererseits die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers im Grundsatz gewahrt bleibt. So sollen vor allem die Organisation des Betriebes und der Arbeitsabläufe, der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Belegschaft (Einstellung, Versetzung und Entlassungen) nicht der ausschließlichen Bestimmung des Arbeitgebers unterliegen. Der absoluten Leitungsbefugnis des Arbeitgebers werden daher überall dort durch das Betriebsverfassungsgesetz Grenzen gesetzt, wo dies im Interesse der Belegschaft sowie auch der Persönlichkeit und des sozialen gesundheitlichen Schutzes der Arbeitnehmer geboten ist. Dem Betriebsrat werden außerdem vom Gesetzgeber Rechte eingeräumt, aufgrund derer er an betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen ist. Umfasst werden dabei die Bereiche der sozialen, der personellen und der wirtschaftlichen Angelegenheiten. Je nachdem, welcher Bereich konkret betroffen, stehen dem Betriebsrat Mitwirkungs-, Mitbestimmungs-, Beratungs- oder Informationsrechte zu. Grundlegendste Aufgabe ist aber auch das Wachen über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Diese finden sich im Grundgesetz, in EU-Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Weiterhin hat der Betriebsrat u.a. das Recht bzw. die Aufgabe, Maßnahmen, die der Belegschaft des Betriebes dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen und die innerbetriebliche Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen sowie die Eingliederung von Schwerbehinderten zu fördern. |
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Wozu ein Betriebsrat? Die Idee der Betriebsverfassung, also durch eine Vertretung der Arbeitnehmer, diesen auf betrieblicher Ebene Mitspracherechte einzuräumen, hat eine lange Tradition. Die Einführung der Institution Betriebsrat mitsamt den anfänglichen Mitbestimmungsrechten in sozialen und personellen Angelegenheiten bezweckt die Stärkung der Position der Arbeitnehmer. Die Zeiten ändern sich, denn heute leben wir in einer Leistungsgesellschaft, in der mehr Arbeitskräfte auf dem Markt sind, als tatsächlich Arbeit vorhanden ist. Dadurch bedingt lastet auf der Arbeitnehmerschaft weit verbreitet ein gewisser Druck, vor allem natürlich die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Hier kann ein Betriebsrat durch die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Mitbestimmung und Beteiligung an innerbetrieblichen Veränderungen für einen adäquaten Ausgleich sorgen. Das Betriebsverfassungsgesetz zielt aber grundsätzlich nicht darauf ab, die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungskompetenzen des Arbeitgebers durch Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beschneiden. Vielmehr sollen in erster Linie soziale Belange der Arbeitnehmer geschützt werden. Vor allem soll ein kollektiver Schutz gegenüber sozialen Härten aus den wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers gebildet und eine mitverantwortliche Teilnahme der Arbeitnehmer am betrieblichen Geschehen ermöglicht werden. |
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Die Betriebsratswahl Der Betriebsrat des Gemeinschaftsklinikums St. Elisabeth Mayen wird alle 4 Jahre von wahlberechtigten Arbeitnehmern und Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die 6 Monate dem Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl angehören. Die letzte Betriebsratswahl fand im 27. April 2010 statt. Als freigestelltes Betriebsratsmitglied wurde Matthias Schmitz (Fachpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin) vom Betriebsrat in der konstituierenden Sitzung zum Vorsitzenden gewählt. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde Hans-Peter Klöckner (OP-Pfleger) bestimmt. Der Betriebsrat setzt sich zurzeit wie folgt zusammen: (in der Reihenfolge der Mandatsverteilung nach Listenwahl)
Name |
Funktion |
Berufsbezeichnung / Arbeitsbereich: |
Matthias Schmitz |
Vorsitzender |
Fachkrankenpfleger Anästhesie |
Hans-Peter Klöckner |
stellv. Vorsitzender |
Krankenpfleger, Zentral-OP |
Irmgard Riehl |
Mitglied |
Praxisanleiterin, Pflegeschule |
Hiltrud Seidenstücker |
Mitglied |
Med.-Dokum.-assistentin |
Robert Hoffmanns |
Mitglied |
Facharzt Anästhesie |
Arne Oster |
Mitglied |
Fachkrankenpfleger, Zentral-OP |
Jutta Wagner |
Mitglied |
Verw.-Angestellte, Rezeption |
Lisa Klein |
Mitglied |
Raumpflegerin, GK-Service GmbH |
Christel Rosenzweig |
Mitglied |
Krankenschwester, stell. Ltg. ZAA |
Marga Fuhrmann |
Mitglied |
Raumpflegerin OP, GK-Service GmbH |
Jutta Luxemburger |
Mitglied |
Krankenschwester, 3A |
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Die Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) Jugend- und Auszubildenden-Vertretung, was ist das? Die Arbeitnehmer eines Betriebes werden durch den Betriebsrat vertreten. Für alle minderjährigen Arbeitnehmer (also die, die noch kein 18 Jahre als sind) und für alle Auszubildenden, die noch keine 25 Jahre sind, ist zusätzlich die Jugend- und Auszubildenden-Vertretung (kurz JAV genannt) zuständig. |
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Die Aufgaben der JAV: Die Jugend- und Auszubildenden-Vertretung kontrolliert, ob Gesetze wie z.B. das Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Krankenpflegegesetz mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die bestehenden Tarifverträge für Jugendliche und Auszubildende im Betrieb eingehalten werden. Die JAV kann Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen, die die Ausbildung im Betrieb betreffen (z.B. zusätzlicher Unterricht im Betrieb, Problemlösungen bei der prakt. Ausbildung). Die JAV ist Ansprechpartner für Fragen der Auszubildenden, wenn es Probleme in der Ausbildung gibt und leitet diese an den Betriebsrat weiter. Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die jugendlichen und die Auszubildenden betreffen, so hat die JAV zu diesen Tagesordnungspunkten ein Teilnahmerecht und ein Stimmrecht. Alle 2 Jahre sollen die Jugend- und Auszubildenden ihre/n Vertreter/in wählen. Die letzte JAV-Wahl fand im November 2006 statt. Zurzeit besteht im Gemeinschaftsklinikum St. Elisabeth Mayen keine Jugend- und Auszubildenden-Vertretung.
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Organisation / Verwaltung / Dienstleistungen |
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