Gemeinschaftsklinikum Kemperhof koblenz St. Elisabeth Mayen

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Schwerbehindertenvertretung

Dorothee Seserhenn-Mittler, Vertrauensfrau der Schwerbehinderten

Vertrauensfrau der Schwerbehinderten
Dorothee Seserhenn-Mittler
Stellv. Küchenleiterin / Zentralküche
Tel.: 02651 / 83 1120
Fax: 02651 / 83 1904
 


Aufgaben und die mit ihnen korrespondierenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehindertenvertretung nehmen wichtige und bedeutungsvolle Aufgaben wahr. Als Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten sind sie einerseits für deren Belange und Probleme zuständig. Andererseits sind sie aber auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber, den Betriebsrat, das Integrationsamt sowie andere Institutionen in allen die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Themen. Insofern sind sie eine Art Schnittstelle in Betrieben oder Dienststellen.  
 
In der heutigen Zeit ist die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung noch bedeutungsvoller und noch anspruchsvoller geworden. Zum einen stehen die meisten Betriebe und Dienststellen unter erheblichem Kostendruck. Dies hat beträchtliche Auswirkungen auf die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Diese Situation erfordert von den Vertrauensfrauen und Vertrauensmännern eine hohe Sensibilität und Verhandlungsgeschick.  
 
Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB IX) die Rolle der Schwerbehindertenvertretung gestärkt. So wurden ihre Rechte ausgeweitet bzw. neue Aufgaben, wie z.B. die mit Mitwirkung bei der Einführung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, sind hinzugekommen.  
 
Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung fördert und sichert somit die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle. Berufliche Eingliederung bedeutet dabei einerseits, dass die Interessen der im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen gewahrt werden, z.B. indem sie entsprechend ihrer Behinderung auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen sind. Auf der anderen Seite soll die Schwerbehindertenvertretung sich aber auch aktiv für die Eingliederung von bisher arbeitslosen, arbeitssuchenden oder Ausbildungsstellen suchenden schwerbehinderten Menschen und Jugendlichen in den Betrieb oder die Dienststelle einsetzen.  
 
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen, dass Regelungen zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden. Sie hat ferner entsprechende Maßnahmen, die den schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe oder auch dem einzelnen schwerbehinderten Menschen dienen, beim Arbeitgeber oder Behörden zu beantragen. Weiterhin hat sie die Pflicht, Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder die Dienststelle entgegen zunehmen und die berechtigten Interessen zu verfolgen.  
 
Die Schwerbehindertenvertretung besitzt weiterhin eine Reihe an Rechten, um die ihr obliegenden Aufgaben wirkungsvoll erfüllen zu können. Dazu gehören z.B. Einsichtsrechte in Akten, Teilnahmerechte an Sitzungen, Rederecht bei Betriebs- und Personalversammlungen und eigenes Versammlungsrecht.  
 
Dies alles zeigt, wie wichtig die Funktion der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen ist.
 

Wer ist schwerbehindert ?

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und seinen Wohnsitz oder seine Beschäftigung im Bundesgebiet hat. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird auf Antrag des Betroffenen vom Versorgungsamt festgestellt. Bei der Ermittlung des GdB berücksichtigt das Versorgungsamt die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Behinderung, die in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben werden.  
 
Behinderte Menschen mit einem festgestellten GdB von weniger als 50, aber mindesten 30, können unter bestimmten Voraussetzungen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen.
 

Rechte des Schwerbehinderten - Aufgaben des Arbeitgebers

Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf
 
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblicher Fortbildung
  • behindertengerechte Einrichtung seines Arbeitsplatzes, seines Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
  • technische und behindertengerechte Arbeitshilfen
  • Nachteilsausgleiche
  • Behandlung nach den Integrationsvereinbarungen
  • zusätzlichen Urlaub
 
Der Arbeitgeber hat
 
  • die Verfügung freier Arbeitsplätze zu prüfen und sie beim Arbeitsamt zu melden,
  • Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bevorzugt zu behandeln und bei gleicher Eignung des Schwerbehinderten einzustellen,
  • Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen,
  • die schwerbehinderten Arbeitnehmer/Innen dem Arbeitsamt zu melden,
  • die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu informieren und zu beteiligen, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder als Einzelperson betreffen,
  • die Schwerbehindertenvertretung umgehend über Zu- und Abgänge zu informieren.
 



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